Theorie

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des GKVModernisierungsgesetzes (GMG) die Leistungserbringer gemäß §§ 301a und 302 des fünften Sozialgesetzbuches (SGV V) verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder elektronisch verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Gleichzeitig wurde in § 303 SGB V festgelegt, dass die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen haben, soweit diese dennoch als Papierabrechnungen übermittelt werden. Erfolgt die nicht elektronisch verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer (Abrechner) zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 von Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Ziel der Einführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern ist die Nutzung zeitgemäßer Kommunikationstechniken und die bundesweite Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens.